Nachweispflicht bei Lieferungen in die EU
Seit dem 1. Januar 2012 gilt die grundlegende Änderung der Paragrafen 17a und 17c der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), wonach eine umsatzfreie Lieferung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nur noch mit einer Abnehmerbestätigung möglich ist. Bis zum 1. April 2012 gilt eine Übergangsfrist, doch schon jetzt sorgt die neue Verordnung für Unmut. (Bildnachweis: pixelio.de, Rainer Sturm)Nach dem Umsatzsteuergesetz sind innergemeinschaftliche Warenlieferungen umsatzsteuerfrei, wenn die Unternehmen die Voraussetzungen und die Nachweispflicht erfüllen. Die bisherige Vorgehensweise, eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs vorzulegen, ist nicht mehr ausreichend: Für die Dokumentation schreibt der Gesetzgeber vor, dass diese aus der Rechnung und einer so genannten Gelangensbestätigung bestehen muss.
Die Gelangensbestätigung ist eine Bestätigung des Warenabnehmers und laut Dr. Paul Albert Deimel, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbands Druck und Medien, „bürokratisch, unausgegoren und kostenintensiv“. Wie der Verband mitteilt, bedeutet die Verordnung einen deutlichen Rückschritt: „Da künftig Ort und Tag des Erhalts bzw. des Endes der Beförderung des Gegenstands quittiert werden müssen, ist das Ausstellen von Bescheinigungen wie bisher im Vorfeld des Transportes nicht mehr möglich.“
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) schätzt, dass sich die Nachweispflicht für viele Unternehmen als undurchführbar erweisen wird. Fehler können zu Steuernachzahlungen führen. Neben den Unternehmen stehen die Spediteure unter Druck, eine ungültige Bescheinigung kann teuer werden, da der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend machen könnte. Das wohl wichtigste Problem, erklärt DIHK-Umsatzsteuerexpertin Brigitte Neugebauer, sei es, einen ausländischen Abnehmer dahingehend zu bewegen, eine Erklärung in einer fremden Sprache zu unterschreiben.
Das Bundesministerium der Finanzen hat Entwürfe der Gelangensbestätigung in deutscher, englischer und französischer Sprache veröffentlicht. Ein elektronisches Verfahren ist nicht geplant.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Bundesverband Druck und Medien, Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
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