Vorratsdatenspeicherung ist verfassungswidrig
Laut Bundesverfassungsgericht ist die aktuelle Form der Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig. Bemängelt wird, dass die deutsche Regelung über die europäischen Vorgaben weit hinaus geht. (Bildnachweis: pixelio.de, Viktor Mildenberger)Nach dem Urteil vom 2. März 2010 verstoßen die Paragraphen 113a und 113b des Telekommunikationsgesetzes gegen das Grundgesetz. Paragraph 113a TKG regelt, dass Telekommunikationsdiensteanbieter verpflichtet sind, praktisch sämtliche Verkehrsdaten von Telefondiensten (Festnetz, Mobilfunk, Fax, SMS, MMS), E-Mail- und Internetdiensten vorsorglich zu speichern. Nach Ablauf einer sechsmonatigen Frist sind diese zu löschen. Paragraph 113b TKG regelt die möglichen Zwecke, für die die Daten verwendet werden dürfen.
Alle bisher gesammelten Daten sind nun zu löschen.
Die Richter sehen die EU-Richtlinien als durchaus grundgesetzkonform an. Der Gesetzgeber muss diese mit einem neuen Gesetz besser umsetzen.
Mehr Informationen zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erhalten Sie hier.
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