Sozialversicherungspflicht bei Ferienjobs
In den Sommerferien verdienen sich viele Schüler nebenbei etwas dazu, und die Unternehmen gewähren gerne einen kleinen Einblick in das Berufsleben. In der Regel muss der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge für solch eine kurzfristige Beschäftigung leisten, wie die Deutsche Rentenversicherung erklärt. (Bildnachweis: pixelio.de, Benjamin Thorn)Vor Antritt eines Ferienjobs muss zunächst geklärt werden, für wie lange der Schüler oder die Schülerin eingestellt wird. Insgesamt dürfen die Jugendlichen nicht mehr als zwei Monate oder fünfzig Arbeitstage pro Jahr arbeiten, damit keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Hierbei sind alle Beschäftigungsverhältnisse innerhalb eines Jahres zu berücksichtigen. Diese Regelung ist unabhängig vom Einkommen des Schülers.
Beschäftigt das Unternehmen den Schüler über die Ferienzeit hinaus, entfallen die Versicherungsbeiträge für den Schüler nur dann, wenn das monatliche Einkommen nicht höher als 400 Euro ist. Beim „Minijob“ muss der Angestellte selbst keine Rentenversicherungsbeiträge leisten, der Arbeitgeber muss hingegen einen Pauschbetrag in die Renten- und Krankenkasse einzahlen.
Bei Fragen zum Thema Ferienjob und Sozialversicherung helfen die Mitarbeiter der Deutschen Rentenversicherung. Die kostenlose Service-Hotline ist unter 0800 1000 4800 erreichbar.
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
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