Neue Urteile zur Stellenbesetzung
Das Bundesarbeitsgericht hat neue Urteile erlassen, die die Auslegung des Gesetzes zur Gleichbehandlung von Stellenbewerbern betreffen. (Bildnachweis: pixelio.de, Stephanie Hofschlaeger)Bevorzugung von jungen Bewerbern
Mit dem Urteil vom 19. August 2010 (Aktenzeichen: 8 AZR 530/09) verstößt eine Stellenausschreibung gegen das grundsätzliche Verbot der Altersdiskriminierung, wenn ein junger Bewerber gesucht wird. Stellenausschreibungen müssen altersneutral ausgeschrieben werden, wenn keine Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt.
Keine Benachteiligung bei Stellenbesetzung
Es liegt keine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor, wenn die zu besetzende Stelle zum Zeitpunkt des Bewerbungseingangs bereits vergeben war.
Im vorliegenden Fall hat ein schwerbehinderter Ingenieur sich auf eine Stelle beworben, die bereits vergeben, aber auf der Webseite des Unternehmens noch ausgeschrieben war. Zwar habe das Unternehmen die Förderung von Schwerbehinderten nicht eingehalten, dennoch habe aufgrund des verspäteten Eingangs seiner Bewerbung der Kläger keinen Anspruch gegenüber dem Unternehmen.
Vergleichbares Bewerbungsprofil
Eine Bewerberin hatte sich aufgrund ihrer Religion bzw. ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt gefühlt. Die Muslimin mit türkischer Herkunft hatte sich auf eine Stelle der evangelischen Landeskirche beworben. In der Stellenausschreibung wurde ein abgeschlossenes Studium der Sozialwissenschaft/Sozialpädagogik sowie die Zugehörigkeit zu einer christlichen Kirche verlangt. Eine in Indien geborene Bewerberin mit abgeschlossenem Hochschulstudium in Sozialwissenschaften hat schließlich die Stellenzusage erhalten. Das Gericht sah keine direkte Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit oder ihrer Herkunft. Die Bewerbungsprofile der Bewerberinnen seien nicht vergleichbar, die Klägerin verfüge über kein abgeschlossenes Studium.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Aktenzeichen 8 AZR 370/09, Aktenzeichen 8 AZR 530/09, Aktenzeichen 8 AZR 466/09
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