Der Sachverhalt
Ein Unternehmen aus der Automobilzulieferindustrie verlangte ab dem Jahr 2001 von seinen Angestellten die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Grund hierfür waren die zunehmende Produktvielfalt und die entsprechenden Herstellungsverfahren. Arbeits- und Prüfanweisungen mussten vom Arbeitnehmer gelesen und verstanden werden.
Der Arbeitgeber finanzierte im Jahr 2003 Deutschkurse während der Arbeitszeit, an welchen auch der Kläger teilnahm. An weiteren Kursen nahm er trotz Empfehlungen des Lehrpersonals nicht teil und lehnte jegliche weitere Sprachfortbildung ab. Nachdem seitens des Unternehmens festgestellt wurde, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage sei, schriftliche Arbeitsanweisungen zu verstehen, wurde dieser aufgefordert, seine Deutschkenntnisse zu verbessern, da ihm sonst die Kündigung drohe. Der Kläger konnte nach Fristende jedoch keinen Beleg über eine Verbesserung seiner Sprachkenntnisse vorlegen. Der Betriebsrat stimmte daraufhin der ordentlichen Kündigung zum Jahresende 2007 zu.
Das BAG befand die Kündigung für gerechtfertigt, da das Unternehmen die Kenntnisse der deutschen Sprache verlangen dürfte. Absicht des Arbeitgebers sei nicht die ethnische Diskriminierung, sondern die Qualitätssicherung. Zudem wurde dem Kläger ausreichend Zeit und Gelegenheit geboten, die notwendigen Kenntnisse zu erwerben.
Quelle: Bundesarbeitsgericht