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Kontaktangaben auf Homepage: kein Einverständnis für E-Mail-Werbung

Werbung per E-Mail ist nur dann legitim, wenn der Adressat sein ausdrückliches Einverständnis erklärt hat. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs zählt die Angabe von Kontaktdaten auf einer Internetseite nicht als solches. (Bildnachweis: pixelio.de, Adel)

Ein Kfz-Händler hatte der Klägerin via E-Mail sein Angebot zugeschickt und hierfür die Kontaktdaten ihrer Internetseite genutzt. Die Klägerin empfand dies als unzulässige Werbung und klagte.

Der Bundesgerichtshof gab der Klage statt (Aktenzeichen I ZR 201/07). Die Richter konstatierten, für Werbung per E-Mail sei ein mutmaßliches Einverständnis nicht ausreichend, sondern sie bedürfe eines so genannten „konkludenten“ oder ausdrücklichen Einverständnisses. Zwar habe die Klägerin auf ihrer Internetseite zur Kontaktaufnahme aufgefordert, jedoch sei diese Aufforderung erkennbar nur an Kunden für den Handel mit Gebrauchtfahrzeugen gerichtet gewesen.

Die Angabe von Kontaktdaten auf Internetseiten kann nicht als konkludente Einwilligung zum Empfang von Werbung per E-Mail gewertet werden.

Den Beschluss des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.



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Quelle: GA Bonn, 31. Juli 2010




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