Rechtsmissbräuchliche Reservierung einer Domain
Laut Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg ist die Reservierung einer Domain, welche ausschließlich dem Verkaufszweck dienlich ist, rechtsmissbräuchlich. Dieses gilt auch dann, wenn die Gründung der Firma gleichen Namens nach dem Zeitpunkt der Eintragung erfolgte. (Bildnachweis: pixelio.de)Ein seit dem Jahr 2008 als „Stadtwerke U. GmbH“ überregional agierendes Energieversorgungsunternehmen hatte eine Frau verklagt, welche sich im Jahr 2007 die Domain „Stadtwerke-U(…).de“ gesichert hatte. Die Seite war nur mit wenigen Inhalten, jedoch mit dem Vermerk „Copyright Stadtwerke“ versehen.
Die Kläger ersuchten bei der Beklagten die Freigabe der Domain zu erwirken. Diese weigerte sich jedoch, auf sämtliche Angebote, darunter ein Jahr kostenfreie Stromversorgung, einzugehen, sondern bestand auf ein vorteilhafteres Angebot.
Die Stadtwerke sahen im Verhalten der Beklagten eine Verletzung ihrer Namensrechte sowie ein rechtsmissbräuchliches Verhalten.
Das Oberlandesgericht Hamburg gab der Klage statt (Aktenzeichen 3 U 43/09). Zwar stünde der namensrechtliche Anspruch der Beklagten zu, da die Gründung des Unternehmens nach der Reservierung der Domain stattgefunden habe. Jedoch habe diese Reservierung mit der klaren Absicht stattgefunden, die Domain bei Bedarf zu veräußern, was das Gericht als rechtsmissbräuchlich erachtete. Das Gericht wies den Einwand der Beklagten, die Domain sollte anderweitig genutzt werden, zurück, da diese wiederholt nicht auf die Angebote der Stadtwerke eingegangen sei und damit den Verkaufspreis steigern wollte. Damit würde der Erwerb der Domain vor Gründung des Unternehmens unerheblich. Die Richter sahen eine Verletzung der schutzfähigen Interessen der Stadtwerke; die Rechte aus der Registrierung, welche die Beklagte aufführte, seien wegen Rechtsmissbrauchs abzulehnen.
Den Urteilsspruch finden Sie online auf folgender Webseite.
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