Brexit und DSGVO: Was aktuell und zukünftig gilt
Was bedeutet der EU-Austritt Großbritanniens für die Datenübermittlungen auf die Insel? Die Rechtsexperten der IT-Recht Kanzlei klären auf, was beim Datenverkehr aktuell und zukünftig zu beachten ist.
Mit Ablauf des 31. Dezembers 2020 hat das Vereinigte Königreich die EU offiziell verlassen. Für Unternehmer gelten im Geschäftsverkehr mit dem Inselstaat seitdem primär neue handels- und steuerrechtliche Regelungen. Nicht außer Acht zu lassen ist – auch im privaten Wirtschaftssektor – allerdings das Datenschutzrecht. Denn mit dem Austritt aus der EU wurde Großbritannien auch datenschutzrechtlich zum Drittland. Datentransfers auf die Insel sind daher nicht mehr ohne Weiteres möglich.
Übergangsfrist gewährt
Datenschutzrechtlich wird jedoch eine Übergangsfrist gewährt. Gemäß Art. FINPROV 10A des Brexit-Abkommens vom 31. Dezember 2020 gilt Großbritannien für einen Zeitraum von vier Monaten ab dem 1. Januar 2021 – also zunächst und vorerst bis zum 1. Mai 2021 – nicht als „Drittland“ im Sinne der DSGVO. Datenübermittlungen in das Vereinigte Königreich sind demnach solange weiterhin ohne besondere Voraussetzungen so möglich, als wäre es noch Teil der Europäischen Union.
Quelle: it-recht-kanzlei.de
Weitere Artikel zum Thema "IT & Telekommunikation"