Clubhouse-App: Wie steht es um den Datenschutz?
Welche datenschutzrechtlichen Bedenken gibt es bei der Audio-App Clubhouse? Die Rechtsanwälte von WILDE BEUGER SOLMECKE haben die App unter die Lupe genommen.
Seit Kurzem gibt es in der Gründerszene einen regelrechten Hype um die Audio-App Clubhouse. Die Nutzerzahlen der Audio-App in Deutschland steigen explosionsartig. User können in Diskussionsräumen live diskutieren oder den Diskussionen wie einem Podcast lauschen. Das Besondere an der neuen Trend-App: Man kommt nur mit Einladung rein. Zugleich wird aber auch datenschutzrechtliche Kritik laut.
Christian Solmecke, Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, zum Datenschutz der Clubhouse-App:
„Um Clubhouse zu benutzen, wird man aufgefordert, der App Zugriff auf das Adressbuch seines iPhones zu gewähren. Ohne diesen Zugriff lassen sich keine Freunde einladen. Man ist in der Nutzung der App eingeschränkt. Da Clubhouse es den Nutzern aber freistellt, die Kontaktdaten aus dem eigenen Adressbuch weiterzugeben, ist bei der App selbst in dieser Beziehung kein Verstoß gegen das Datenschutzrecht festzustellen. Als Nutzer der App sollte man dagegen überlegen, ob einem der Zugang zur App diese Datenfreigabe, die auch andere, unbeteiligte Kontakte betrifft, wert ist. Hier ist problematisch, dass die Kontaktdaten von Adressbuchkontakten, die noch nicht bei Clubhouse angemeldet sind, ohne deren Einwilligung an das Unternehmen übermittelt werden. Als Nutzer kann man sich bei dieser Datenweitergabe also nicht auf Art. 6 Abs. 1 a DSGVO als Rechtfertigungsgrund berufen.
Für Aufregung unter Datenschützern sorgte auch die Information, dass die Gespräche in den Diskussionsräumen temporär aufgezeichnet werden. Die Entwickler rechtfertigen dies damit, dass sie so mögliche Verstöße gegen die Terms of Service nachverfolgen können. Hier stellt sich die Frage, ob sich Clubhouse bei den Aufzeichnungen auf die „Wahrung berechtigter Interessen“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen kann. Wirft man einen Blick in die Terms of Service (AGB) bzw. die Privacy Policy (Datenschutzbestimmungen) von Clubhouse, fällt eines außerdem ganz besonders auf. So kommt das Gründerunternehmen Alpha Exploration Co. seinen Informationspflichten gem. Art. 13 DSGVO vermeintlich nach, indem es in den Datenschutzbestimmungen die Daten nennt, die die App verarbeitet, und auch die Zwecke der Datenverarbeitung angibt. Allerdings wird die DSGVO an sich an keiner Stelle erwähnt. Auch wenn der Alpha Exploration Co. seinen Sitz in den USA hat, muss das Unternehmen sich aber an die Regeln der DSGVO halten, weil die personenbezogenen Daten von EU-Bürgern verarbeitet werden (Marktortprinzip).“
Quelle: WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte
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