Erfolgsmodell Kurzarbeit wird verlängert
Der Bundestag hat am 20. November einen Gesetzentwurf beschlossen, in dem die veränderten Regeln zur Kurzarbeit bis Ende des Jahres 2021 verlängert werden. Aktuell gelten erleichterte Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld.
Das Gesetz zu Erleichterungen der Kurzarbeit soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Coronavirus Arbeitsausfälle haben. Unternehmen bekommen in dieser besonderen Situation Unterstützung, damit sie Entlassungen vermeiden und sie zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise unmittelbar wieder durchstarten können.
Die folgenden erleichterten Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft:
- Kurzarbeitergeld ist für jeden Betrieb möglich, auch für Beschäftigte in Zeitarbeit.
- Sind mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen, kann der Betrieb bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragen.
- Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent des fehlenden Nettoentgelts – für Eltern mit Kindern 67 Prozent.
- Beiträge für die Sozialversicherungen werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
- Beschäftigte müssen keine Minusstunden aufbauen, bevor Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
- Wenn Beschäftigte in Kurzarbeit mit 50 Prozent oder weniger ihrer bisherigen Stundenzahl arbeiten, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (77 Prozent für Haushalte mit Kindern) angehoben.
- Ab dem siebten Monat Kurzarbeit steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des entfallenen Nettoentgelts.
Die Voraussetzungen, wie das Erleichterte Kurzarbeitergeld beantragt werden kann sowie die häufigsten Fragen und Antworten finden Sie hier.
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