Blogbetreiber: Das ändert sich beim Impressum
Auch für sogenannte Telemedien hält der Rundfunkstaatsvertrag eine Neuerung bereit. Wichtig ist diese auch für Blogger und Betreiber von Webseiten mit journalistischen Inhalten, denn sie betrifft das Impressum.
Ursprünglich sollte der Rundfunkstaatsvertrag auf den klassischen Rundfunk, also das Radio, Anwendung finden. Dann kam das Fernsehen hinzu, und mit dem Internet ist schon lange eine ganz neue Zeit angebrochen. Entsprechend ersetzt nun der neue Medienstaatsvertrag das, was bis zum 7. November noch Rundfunkstaatsvertrag hieß.
Verantwortlicher im Impressum
Wer redaktionell-journalistische Inhalte im Netz anbietet, muss einen inhaltlich Verantwortlichen benennen. Diese Pflicht ergab sich bisher aus § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages, der mit genannt werden musste. An der Pflicht an sich ändert sich nichts. Allerdings ist diese in Zukunft unter § 18 Abs. 2 Medienstaatsvertrag verortet. Entsprechend muss diese Angabe im Impressum angepasst werden.
Welche Angebote sind betroffen?
Reine Online-Shops sind von der Neuerung nicht betroffen. Das gilt auch dann, wenn sich das Unternehmen auf einer „Über uns“-Seite vorstellt. Auch reine erklärende Artikel und Texte, die lediglich der Weitergabe von Informationen dienen, sind regelmäßig nicht betroffen. Betroffen sind lediglich Webseiten und andere meinungsbildende Telemedien, wie beispielsweise die Facebook-Fanpages und YouTube-Kanäle. Wer einen Blog betreibt, muss also tätig werden.
Quelle: Händlerbund
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