Rechtstipps für Click and Collect
Click and Collect hat sich in Zeiten des Lockdowns für stationäre Händler als alternatives Verkaufsmodell etabliert. Ladeninhaber, die diese kundenfreundliche Einkaufsoption anbieten, sollten vorher jedoch wichtige rechtliche Fragen klären, empfiehlt die Kanzlei Internetrecht Rostock.
Click and Collect bedeutet, dass der Verbraucher im Internet bestellt (click) und die Ware dann vor Ort im stationären Ladengeschäft abholt (collect). Die Regelungen zur Einkaufsweise sind in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Die Experten von Internetrecht Rostock empfehlen Händlern daher, eine ganz konkrete Recherche zu den rechtlichen Vorgaben in ihrem Bundesland vorzunehmen.
Keine einheitliche Regelung
In einigen Bundesländern muss ein fester Termin vereinbart werden, in anderen eine FFP 2-Maske getragen werden, Kunden dürfen Läden nur einzelnen betreten oder die Übergabe muss außerhalb der Geschäftsräume erfolgen. Die Frage, ob der Kunde bei einem Click and Collect-Modell eines stationären Einzelhändlers ein Widerrufsrecht hat, hängt davon ab, ob online bereits ein Vertrag geschlossen wurde. Dies hängt von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Einzelhändlers ab, die er bei Click and Collect nutzt. Immer dann, wenn online ein Vertrag geschlossen wird (ein sogenannter Fernabsatzvertrag) hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht ist unabhängig davon, ob die Ware versandt wird oder ob der Verbraucher diese selber abholt. Wird die Ware online jedoch nur unverbindlich reserviert, kommt der Kaufvertrag vor Ort im Ladengeschäft zustande. In diesem Fall gibt es kein Widerrufsrecht.
Weitere Tipps zu grundsätzlichen Informationspflichten, AGB, Widerrufsbelehrung oder einem rechtskonformen Checkout lesen Sie bei internet-rostock.de
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