Rechtstipps: externe Videos auf Website
Werden Videos auf Websites eingebunden, sind womöglich besondere datenschutzrechtliche Pflichten zu beachten. Denn je nach Einbindungsform auf der Website könnten gewisse Nutzerdaten an den Videoanbieter übertragen werden.
Ob und unter welchen Voraussetzungen ist die Integration von Videos mit dem Datenschutz vereinbar? Darüber klärt die IT-Recht Kanzlei in einem Rechtstipp auf. Soll ein externes Video auf einer Internetpräsenz dargestellt werden, kommen grundsätzlich zwei Einbindungsformen in Betracht: Einerseits ist es möglich, das Video lediglich zu verlinken und Nutzer anzuhalten, sich für die Wiedergabe per Klick auf den Link auf die Webseite des Streaming-Dienstes weiterleiten zu lassen. Wird ein externes Video nur verlinkt, sind weder datenschutzrechtliche Einstellungen noch eine Erwähnung der Verlinkung in der Datenschutzerklärung erforderlich.
Datenschutz beim Framing
Anders sieht es bei der Einbettung von Videos im Wege des „Framing“ aus. Durch die Frame-Integration wird das Video inhaltlicher Bestandteil der Ziel-Webseite und stellt eine permanente Verbindung zu Servern des Streaming-Portals her. Spätestens im Falle der Wiedergabe im Frame können diverse Nutzerinformationen erhoben und ohne Zutun des Seitenbetreibers an das Streaming-Portal übermittelt werden. Aus diesem Grunde muss bei der Framing-Integration von externen Videos in datenschutzrechtlicher Hinsicht von datenschutzfreundlichen Grundeinstellungen im Frame über einen rechtskonformen Cookie-Consent bis hin zu einer hinreichenden Klausel in der Datenschutzerklärung einiges beachtet werden.
Video-Einbettung per QR-Code
QR-Codes sind eine noch neue Form, externe Videos zu integrieren. Die gängigste Verknüpfung ist die Hinterlegung einer bestimmten Internetadresse im Code so, dass nach dessen Scannen die externe URL geöffnet wird. Über diese Methode wird per QR-Code auch die Anzeige externer Videos erreicht. Im Code wird die externe Video-URL eingespeist, die sich nach der Erfassung des Codes öffnet. Was in datenschutzrechtlicher Hinsicht zunächst wie eine weitreichende Informationsverarbeitung anmutet, ist bei näherer Betrachtung grundsätzlich harmlos. Bei der Hinterlegung eines Video-Links in einem QR-Code handelt es sich technisch nämlich um nichts anderes als eine Verlinkung auf eine externe Video-Wiedergabemöglichkeit.
Quelle: IT-Recht Kanzlei
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