Datenschutz: Achtung beim Einbetten von Videos
Vermehrt bemühen sich Online-Händler um eine mediale Anreicherung ihrer Präsenzen. Hoch im Kurs stehen vor allem Youtube-Videos. Welche datenschutzrechtlichen Fallen hier lauern und wie sie sich umgehen lassen, erklärt die IT-Recht Kanzlei.
Im Wege der Framing-Technologie lassen sich Youtube-Videos durch Kopieren und Einfügen des Video-Links sehr einfach in die eigene Website einbetten. Während urheberrechtliche Vorbehalte gegen dieses Verfahren durch die Rechtsprechung weitgehend ausgeräumt wurden, sind es nun aber datenschutzrechtliche Aspekte, die die Rechtssicherheit des Framings in Zweifel ziehen.
Weil Youtube die Datenverarbeitungsprozesse hinsichtlich Umfang und Zielsetzung weitgehend verschleiert, ergeben sich für Online-Händler nicht nur Probleme bei der rechtskonformen Umsetzung ihrer Informationspflichten nach der DSGVO. Auch die Einwilligungspflicht für technisch nicht notwendige Cookies und die hierfür geltenden informatorischen Wirksamkeitsanforderungen tragen zu einem rechtlichen Risiko bei. Immerhin: Die von Youtube selbst bereitgestellte Funktion der Einbettung im sogenannten „erweiterten Datenschutzmodus“ reduziert den Aufklärungsumfang und kann zumindest für Youtube-Cookies eine Einwilligungslösung bieten. Dennoch ist für den Einwilligungswiderruf und für DoubleClick-Cookies zwingend auch ein wirksames Cookie-Einwilligungsmanagement (etwa per Consent-Tool) auf der Website zu implementieren.
Aufklärung und Tipps, wie Sie Youtube-Videos auf der eigenen Website rechtssicher einbetten, finden Sie bei IT-Recht Kanzlei.
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