Selbstständige: Bürger ohne Bürgerrechte?

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Yogalehrerinnen, Journalisten, Kioskbesitzer, Grafikdesigner, Taxifahrer – Millionen von Menschen arbeiten in Deutschland als Solo-Selbstständige oder Freiberufler. Als Ein-Personen-Betrieb sind sie von normalen Verbrauchern eigentlich nicht zu unterscheiden. Doch unser Rechtssystem behandelt sie wie Konzerne. Sie fallen durch nahezu jedes Schutznetz.

Das deutsche Recht behandelt in der Regel jeden, der ein Gewerbe anmeldet oder freiberuflich tätig ist, als „Unternehmer“ im Sinne des BGB. Damit gelten andere Spielregeln – unabhängig davon, ob jemand Inhaber eines großen Unternehmens ist oder als Solo-Entrepreneur Nachhilfe gibt. Denn das deutsche Recht definiert unterschiedliche Schutzregime, beispielsweise für Verbraucher, Arbeitnehmer, Mieter oder Versicherte. Solo-Selbstständige genießen beim Abschluss beruflicher Verträge meistens deutlich weniger Schutz als Verbraucher. Sie gelten als professionelle Marktteilnehmer, was die implizite Annahme beinhaltet, sie seien vollumfänglich informiert, verfügten über juristische Ressourcen und hätten die nötige Durchsetzungsmacht bei Verhandlungen.

„In vielen Bereichen unterscheidet das Recht nicht zwischen einem DAX-Konzern und einer Hebamme, die drei Geburtshilfe-Aufträge im Monat hat. Beide gelten als: Unternehmer.“

Diese Gleichsetzung entspricht allerdings kaum der Realität: Eine Hebamme, die Verträge mit Krankenhäusern oder Versicherungen abschließt, hat keinerlei Verhandlungsmacht. Ein freiberuflicher Texter, der mit einer Plattform zusammenarbeitet, muss entweder deren AGB akzeptieren oder bleibt ohne Aufträge. Faktisch befinden sie sich in derselben Position wie Verbraucher, werden aber rechtlich behandelt, als säßen sie mit eigener Rechtsabteilung am Verhandlungstisch.

Die allermeisten Solo-Selbstständigen können sich jedoch keine teuren Anwälte leisten. In Verhandlungen mit Großkonzernen oder staatlichen Stellen sind sie somit schlechter gestellt als Verbraucher, die sich wenigstens auf besondere Schutzrechte berufen können. Das auf Solo-Selbstständige angewendete Recht führt somit in nahezu allen Systemen – von der Krankenversicherung über Verbraucherrechte bis hin zum Steuersystem – zu strukturellen Ungerechtigkeiten.

Keine Verbraucherrechte und keine Verhandlungsmacht

Eine solche Benachteiligung lässt sich konkret an vielen Stellen im Rechtssystem aufzeigen. Beispielsweise gelten das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen (§§ 312g, 355 BGB) und die Pflicht zum Kündigungsbutton (§ 312k BGB) grundsätzlich nur gegenüber Verbrauchern. Gewerbliche Kunden, auch Kleinstunternehmer, können sich in der Regel nicht darauf berufen.

Dies betrifft insbesondere Angebote von Firmen, die sich explizit an Solo-Selbstständige und Kleingewerbetreibende richten, beispielsweise aus den Bereichen Buchhaltungssoftware, Telekommunikation, gewerblicher Büroraum oder Versicherungen. Denn weil die Rechtsprechung Allgemeine Geschäftsbedingungen im B2B-Bereich weniger streng prüft, ist es hier viel leichter möglich, diese zu Lasten der Selbstständigen zu gestalten. Werden missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen regelmäßig als unwirksam erklärt, müssen Selbstständige unfaire Bedingungen oftmals akzeptieren.

In der Praxis bedeutet das: Während Verbraucher bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich eine Bedenkzeit von 14 Tagen haben, sieht das für eine selbstständige Heilpraktikerin anders aus. Schließt sie beispielsweise online einen geschäftlichen Handyvertrag für ihre Praxis ab, hat sie je nach Ausgestaltung der AGB keinen gesetzlichen Widerrufsanspruch und ist sofort an den Vertrag gebunden. Das gilt sogar dann, wenn sie das Handy anschließend vorwiegend privat nutzt. Auch von der ab dem 19. Juni 2026 geltenden gesetzlichen Pflicht für den leicht auffindbaren „Widerrufsbutton“ profitieren ausschließlich Verbraucher. (Siehe auch Beispiel im Kasten unten.)

Wenig Schutz im gewerblichen Mietrecht

Auch im Gewerberaummietrecht gelten deutlich weniger zwingende Schutzvorschriften als im Wohnraummietrecht. Zwar existieren gesetzliche Kündigungsfristen für Geschäftsräume, diese unterscheiden sich jedoch vom Wohnraummietrecht und können vertraglich abweichend geregelt werden. Einen expliziten Mieterschutz wie im privaten Mietverhältnis gibt es für gewerbliche Räume überhaupt nicht. So gibt es weder eine Mietpreisbremse noch eine Sozialklausel oder einen besonderen Kündigungsschutz für gewerbliche Mietverhältnisse.

Die Folge ist, dass viele Regelungen im Vertrag zugunsten des Vermieters ausgestaltet werden, da den Mietern oft die Verhandlungsmacht fehlt. Ein Vermieter kann einen Mietvertrag für Gewerberäume je nach vertraglicher Ausgestaltung beispielsweise mit kurzen Fristen kündigen oder die Miete immer weiter erhöhen. Der Selbstständige steht somit vor der Wahl: zahlen oder den Standort aufgeben, den er oft über Jahre hinweg aufgebaut hat.

Beispiel Krankenversicherung: Die 800-Euro-Falle

Systemische Ungleichbehandlung zeigt sich auch bei der Krankenversicherung. Während Angestellte den Beitrag mit ihrem Arbeitgeber teilen, tragen Selbstständige nicht nur die volle Last allein, sondern zahlen oftmals auch noch deutlich mehr, als Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen einzahlen müssen. In der gesetzlichen Krankenversicherung wurde nämlich bis 2018 ein fiktives Mindesteinkommen von rund 2.284 Euro festgesetzt. Das bedeutet: Selbst wenn real nur 800 Euro verdient wurden, wurden Beiträge auf 2.284 Euro gezahlt, ohne dass diese Einnahmen vorhanden waren. Zwar wurde diese Grenze ab 2019 auf rund 1.000 Euro abgesenkt, inzwischen jedoch wieder auf 1.318,33 Euro erhöht. Somit bleibt für viele Solo-Selbstständige mit schwankendem Einkommen die Belastung existenzbedrohend, da schon bei sehr niedrigen Gewinnen schnell Beitragsquoten von 30 bis 40 Prozent erreicht werden.

Ein Rechenexempel:

Die Ungleichheit zeigt sich am deutlichsten bei sehr geringen Einkommen: Ein Midijobber mit einem beitragspflichtigen Einkommen von 800 Euro zahlt ca. 50 bis 70 Euro für die Krankenversicherung. Eine vergleichbar verdienende selbstständig tätige Person muss dagegen ca. 270 bis 280 Euro bezahlen, was rund 35 Prozent des Einkommens entspricht.

Kein Mutterschutz, keine Lohnfortzahlung

Die Benachteiligung betrifft auch elementare Lebenssituationen:

Mutterschutz: Selbstständige Frauen erhalten keinen gesetzlichen Mutterschutz. Während angestellte Schwangere bezahlt freigestellt werden, müssen Freiberuflerinnen entweder bis zum Kreißsaal arbeiten oder auf Einkommen verzichten. Sie können lediglich über freiwillige Krankentagegeld- oder Mutterschaftsgeldregelungen eine gewisse Absicherung erreichen. Diese ist jedoch teils teuer und lückenhaft. Der Verein „Mutterschutz für alle!” kämpft seit Jahren gegen diese Diskriminierung.

„Während Angestellte bei Schwangerschaft und Krankheit gesetzlich umfassend abgesichert sind, gibt es einen solchen gesetzlichen Schutz für Selbstständige nicht.“

Krankheit: Es gibt keine Lohnfortzahlung und kein Krankengeld in den ersten Wochen. Hauptberuflich Selbstständige haben in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) grundsätzlich keinen automatischen Krankengeldanspruch. Sie können jedoch durch die Wahl des allgemeinen Beitragssatzes einen gesetzlichen Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag erwerben. Ergänzende, meist sehr teure Wahltarife können auch Leistungen vor dem 43. Tag vorsehen.

Elterngeld: Zwar haben auch Selbstständige Anspruch, doch die Berechnung auf Basis schwankender Einkommen ist kompliziert. Zudem bedeutet eine Einschränkung der Selbstständigkeit während des Bezugs oft, Kunden zu verlieren.

Bürokratie frisst sämtliche Zeit

Während Konzerne über Buchhaltungs- und Compliance-Abteilungen sowie externe Wirtschaftsprüfer verfügen, müssen Solo-Selbstständige teils vergleichbare regulatorischen Anforderungen in ihrer Freizeit bewältigen:

Ausufernde Dokumentationspflichten: Aufzeichnungen für das Finanzamt, die Krankenversicherung, die Berufsgenossenschaft, die IHK oder die Handwerkskammer, die DSGVO-Dokumentation und die Aufbewahrungsfristen – die Bürokratielast ist geradezu absurd in Relation zum durchschnittlichen Umsatz von Solo-Selbstständigen.

Steuerliche Komplexität: Umsatzsteuervoranmeldungen, EÜR oder Bilanzierung, Gewerbesteuererklärungen, Betriebsausgaben – also beispielsweise jeder Tankbeleg – müssen nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB) erfasst und über Jahre revisionssicher aufbewahrt werden. Selbst kleinste Fehler in der Buchhaltung können zu Steuerschätzungen führen, bei denen im schlimmsten Fall Steuern und Verzugszinsen auf nicht erwirtschaftete Einnahmen gezahlt werden müssen. Ohne Steuerberater ist dies kaum zu bewältigen und mit Steuerberater bedeutet es einen erheblichen Kostenfaktor, der bei kleinen Umsätzen unverhältnismäßig wiegt. Der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e. V. (VGSD) spricht von Bürokratie als einem der „größten wirtschaftlichen Probleme” der Selbstständigen.

Rentenversicherung: Keine Lösung in Sicht

Aktuell sind viele Solo-Selbstständige nicht obligatorisch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, was zwar Flexibilität bedeutet, aber auch Altersarmut begünstigt. Die seit dem 1. Januar 2026 geltende Aktivrente als Steuerbonus für Menschen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten, wäre gerade für Selbstständige im Alter sinnvoll. Der Gesetzgeber hat sie jedoch trotz entsprechender Forderungen von Verbänden und einer Petition mit über 100.000 Unterschriften explizit ausgeschlossen.

„Der Gesetzgeber schließt trotz entsprechender Forderungen von Verbänden und einer Petition mit über 100.000 Unterschriften Selbstständige von der Aktivrente explizit aus.“

Dass in den jüngsten Plänen der Regierung zur staatlichen Förderung der Altersvorsorge erstmals auch Selbstständige einbezogen werden, ist ein Fortschritt, der dem hartnäckigen Mahnen von Interessensvertretern wie der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände (BAGSV) zu verdanken ist. Eine wirkliche Reform, die die systematische Diskriminierung und Schlechterstellung sowie die verheerende Rechtsunsicherheit des Selbstständigenstatus beseitigt, ist jedoch nach wie vor nicht in Sicht.

Falsche Fürsorge bedroht Selbstständigkeit insgesamt

Während in der überwiegend abhängig beschäftigten Bevölkerung das Ausmaß der strukturellen Benachteiligung von Soloselbstständigen und Freiberuflern kaum bekannt ist, wissen die meisten Fachleute in der Arbeits- und Sozialpolitik zweifellos darüber Bescheid. Leider ziehen viele von ihnen aber die falschen Schlüsse. Sie betrachten selbstständige Arbeitsformen oftmals als „erzwungen“ oder „systemfremd“ und möchten diese Personen in die vermeintliche Sicherheit einer abhängigen Beschäftigung zwangsüberführen.

Eine scheinbar wirksame Methode, um dies zu erreichen, ist das von vielen Selbstständigen als „Schreckgespenst“ empfundene Konzept der „Scheinselbstständigkeit“. Fehlende Positivkriterien und eine stark einzelfallbezogene Rechtsprechung führen dazu, dass die Ergebnisse von Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung für Betroffene schwer vorhersehbar sind. Sozialgerichte stufen dann im Streitfall Selbstständige nicht selten sogar gegen deren Willen als Beschäftigte ein, was rückwirkende Beitragsforderungen nach sich zieht und generell eine erhebliche Rechtsunsicherheit auslöst. Dies führt dann aber weniger zur Festanstellung, sondern meistens zur Beendigung des Auftragsverhältnisses. Im Ergebnis werden  potenzielle Auftraggeber stark verunsichert und beauftragen laut Dr. Andreas Lutz, dem Vorstandsvorsitzenden des Verbands der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD), dann lieber gar keine Freelancer mehr. (Siehe auch Interview mit Dr. Andreas Lutz.)

Rechtsdurchsetzung: kaum möglich

Das vielleicht gravierendste Problem ist, dass Selbstständige ihre Rechte kaum durchsetzen können. Keine Rechtsschutzversicherung deckt alle relevanten Bereiche ab. Gewerbliche Rechtsschutzpolicen sind zudem teuer und voller Ausschlüsse. Klassische Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe stehen im Zivilrecht in der Regel nur Privatpersonen zur Verfügung. Im Sozialrecht können unter Umständen auch Selbstständige unterstützt werden, wenn sie in ihrer persönlichen Eigenschaft betroffen sind. Für typische unternehmerische Konflikte (z. B. B2B-Verträge) besteht jedoch faktisch kaum Zugang zu staatlich geförderter Rechtsvertretung.

„Bei der Wahrung ihrer Rechte oder der Abwehr von Klagen haben Selbstständige nicht nur weniger Rechte als Angestellte und Verbraucher, sondern sie stehen in der Regel auch alleine da. Auf politischer Ebene gibt es für sie auch keine mit Betriebsräten, Gewerkschaften oder Verbraucherverbänden vergleichbar mächtigen Interessensvertreter.“

Möchte eine freiberufliche Dozentin gegen eine Feststellung der Scheinselbstständigkeit durch die Rentenversicherung vorgehen, muss sie einen Sozialrechtsprozess führen – in der Regel mit vollem Kostenrisiko. Wenn ein Kioskbesitzer unfaire Lieferantenverträge nicht akzeptieren möchte, verliert er sein Sortiment. Wenn eine Hebamme bessere Konditionen bei der Haftpflichtversicherung verhandeln möchte, verhandelt sie gegen den einzigen Anbieter, der überhaupt noch Policen ausstellt. Die in Artikel 2 und 12 des Grundgesetzes verankerte Vertragsfreiheit wird zur Farce, wenn keine faktische Verhandlungsmacht besteht.

Ein Appell an die Politik

In Deutschland arbeiten rund zwei Millionen Menschen als Solo-Selbstständige ohne Angestellte. Sie sind essenziell für ganze Branchen, darunter Bildung, Pflege, Kultur, Handwerk und IT. Doch im deutschen Rechts- und Sozialsystem existieren sie in einer Grauzone, die sie benachteiligt. Denn eine eigene Schutzkategorie für Solo-Selbstständige gibt es bislang nicht. Die Rechtsprechung versucht zwar mit Konzepten wie dem „arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis“ und der „Scheinselbstständigkeit“ punktuell eine gewisse Schutzfunktion zu bewirken, aber das geht dann mit dem Verlust des Status der Selbstständigkeit einher und entspricht oftmals nicht den Interessen der Betroffenen.

Die bittere Realität ist: Soloselbstständige sind zu klein, um von den Privilegien großer Unternehmen zu profitieren, aber zu „gewerblich“, um den Schutz zu genießen, der normalen Bürgern selbstverständlich zusteht. Das Ergebnis ist eine Benachteiligung, die auf fragwürdigen und unhaltbaren Annahmen beruht und dringend politischer Korrektur bedarf. Selbstständigenverbände wie VGSD, aber auch die AGEV als Arbeitgebervereinigung, die zusammen mit vielen anderen Verbänden in der BAGSV organisiert sind, kritisieren solche Ungleichbehandlungen bereits seit Jahren öffentlich, doch bisher hat sich wenig geändert.

Was muss sich ändern:

  • Verbraucherschutzrechte erweitern: Widerrufsrecht, Kündigungsbutton und AGB-Schutz sollten auch für Kleinstunternehmer gelten, deren Jahresumsatz unter einer definierten Schwelle liegt.
  • Sozialversicherung reformieren: ein einfaches, einkommensabhängiges System, das Schwankungen berücksichtigt – statt starrer Mindestbemessungsgrenzen.
  • Scheinselbstständigkeit rechtssicher regeln: klare, praktikable Kriterien statt Einzelfallentscheidungen, die ganze Branchen verunsichern.
  • Bürokratie entrümpeln: Kleinunternehmerregelungen großzügiger fassen, Dokumentationspflichten proportional zum Umsatz staffeln.
  • Mutterschutz für alle: Selbstständige Frauen verdienen denselben Schutz wie Angestellte.
  • Rechtsdurchsetzung ermöglichen: Zugang zu Schlichtungsstellen, erweiterte Beratungsangebote der Kammern, bezahlbare Rechtsschutzmodelle.

Zeit für Gerechtigkeit

Mit laut Statistischem Bundesamt fast vier Prozent aller Erwerbstätigen in Deutschland sind Solo-Selbstständige keine zu vernachlässigende Randgruppe, sondern ein systemrelevanter Teil der Wirtschaft. Sie unterrichten unsere Kinder, pflegen unsere Angehörigen, reparieren unsere Geräte, gestalten unsere Kultur und sichern durch Innovationen unsere Zukunft. Dafür verdienen sie Rechtssicherheit, sozialen Schutz und eine faire Behandlung – und nicht das gegenwärtige System, das sie zumeist stärker als Großunternehmen besteuert und teilweise vergleichbar stark kontrolliert, aber im Endeffekt wie Bürger ohne Bürgerrechte behandelt. Es wäre längst an der Zeit, diese Ungerechtigkeit zu beseitigen.

Beispiel: Fehlender Kündigungsbutton hat keine Relevanz

Seit 2022 sind Online-Anbieter dazu verpflichtet, Verbrauchern eine unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit per Klick zu bieten. Selbstständige können sich darauf jedoch nicht berufen, wie das folgende fiktive, aber durchaus dem Alltag von selbstständig Erwerbstätigen entsprechende Beispiel zeigt: Ein Selbstständiger bucht online ein als „kostenlos“ beworbenes Angebot zum Testen einer Buchhaltungssoftware für Kleingewerbetreibende. Nach Ablauf des Testzeitraums ist die Kündigungsmöglichkeit nur schwer zu finden. Erst nach mehreren Kontakten mit dem Kundensupport gelingt dies – allerdings zu spät.

Das zunächst kostenlose Angebot hat sich inzwischen automatisch in eine Bezahlversion mit höchster Tarifstufe umgewandelt. Die Gebühr wird über die im Testaccount hinterlegte Bankverbindung eingezogen. Nach einer Rückbuchung durch den Selbstständigen und zwei Mahnungen seitens des Anbieters wird die offene Forderung inklusive Gebühren ohne Berücksichtigung von Einwänden an ein Inkassobüro übergeben. Dieses schlägt weitere Gebühren auf und veranlasst einen Mahnbescheid. Vor Gericht unterliegt der Selbstständige, da er als Unternehmer gehandelt hat und der Anbieter letztlich nicht verpflichtet war, die Kündigung über einen leicht zugänglichen Button zu ermöglichen.

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