AGEV-Satzung

Satzung der Arbeitgebervereinigung

in der Fassung vom 10. Mai 2019

§ 1 Name, Sitz und Rechtsfähigkeit
1. Die Vereinigung führt den Namen „Arbeitgebervereinigung für Unternehmen aus dem Bereich EDV und Kommunikationstechnologie e.V.“
2. Der Sitz der Vereinigung ist Bonn.
3. Die Vereinigung wird in das Vereinsregister eingetragen. Mit der Eintragung erhält der Name der Vereinigung den Zusatz: „Eingetragener Verein“ (e.V.).
4. Die Vereinigung kann zur Durchführung des Vereinszwecks Tochtergesellschaften gründen oder erwerben sowie sich an anderen Gesellschaften beteiligen.

§ 2 Vereinsziele
1. Die Vereinigung verfolgt folgende Ziele:
a) die Interessen der Selbstständigen und Unternehmen, die im Bereich EDV und Kommunikationstechnologie tätig sind oder wesentliche Anwendungen haben, in allen Bereichen zu vertreten,
b) die Vereinsmitglieder mit aktuellen Informationen auf wirtschaftlichem, beruflichem, sozialpolitischem und rechtlichem Gebiet zu versorgen,
c) die Wahrung der Arbeitgeberinteressen der Mitglieder gegenüber Behörden, Gewerkschaften, anderen Organisationen sowie der Öffentlichkeit,
und die laufende Information, Betreuung und Beratung der Mitglieder in Arbeitgeberfragen,
d) die Förderung aller den sozialen Wohlstand der Arbeitnehmer der Mitglieder dienenden Maßnahmen der betrieblichen Sozialpolitik sowie die Wahrnehmung der Mitgliederinteressen auf dem Gebiet der persönlichen und betrieblichen Altersversorgung,
e) die Festlegung von Kriterien zur Gehaltsfindung und Harmonisierung für EDV-Personal, Anwendungsentwickler und Mitarbeiter der Mitglieder an Bildschirmarbeitsplätzen, die Beratung in Fragen der Arbeitsplatzgestaltung,
Arbeitsergonomie und Beratung in Fragen der benutzerfreundlichen workflow-Gestaltung.
2. Zur Förderung dieser Ziele kann der Vorstand einen Beirat bestellen.
3. Ein Rechtsanspruch auf die Wahrnehmung der Interessen steht den Mitgliedern nicht zu.

§ 3 Verwendung der finanziellen Mittel
1. Die Vereinigung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus diesen Mitteln.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens und der Mittel.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Aktives Vereinsmitglied kann jede juristische oder natürliche Person werden, die im Bereich EDV und Kommunikationstechnologie als selbstständiger Unternehmer tätig oder an einem in diesem Bereich tätigen Unternehmen maßgeblich beteiligt ist und sich zu den Vereinszwecken
bekennt sowie bereit ist, die Vereinszwecke aktiv durch persönlichen Einsatz zu fördern. Im Einzelnen können Mitgliedsfirmen sein: Hersteller, Softwarehäuser, EDV-Vertriebsunternehmen, Unternehmen mit größeren Anwendungen in der Kommunikationstechnologie und ähnlich gelagerte Unternehmen.
2. Förderungsmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Vereinsziele durch Spenden oder Beiträge zu fördern. Einem Förderungsmitglied steht in der Mitgliederversammlung allerdings kein Stimmrecht zu.
3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand der Vereinigung. Bei Ablehnung des Antrages müssen die Gründe nicht mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftlich erklärten Austritt, Ausschluss, bei juristischen Personen mit deren Auflösung, bei natürlichen Personen durch Tod des Mitglieds, sowie bei Konkurseröffnung.
5. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 1 Kalenderjahr. Die Kündigung kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres ausgesprochen werden. Sie hat schriftlich gegenüber dem Vorstand der Vereinigung zu erfolgen.
6. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen. Insbesondere kann ein Ausschluss dann erfolgen, wenn ein Mitglied dem Zweck der Vereinigung grob zuwiderhandelt oder wenn das Mitglied mit der Zahlung von mindestens einem Jahresbeitrag in Verzug ist. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet.
7. Die Mitglieder zahlen entweder einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt wird, oder einen Einmalbeitrag in Höhe des zehnfachen Jahresbeitrages.

§ 5 Organe der Vereinigung
Organe des Vereins sind der Vorstand und die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter. Die Vereinigung wird von zwei Vorstandsmitgliedern gerichtlich oder außergerichtlich gemeinsam vertreten.
2. Der Vorstand kann eine nicht dem Vorstand oder dem Verein angehörende Person oder ein Mitglied des Vorstandes zum Geschäftsführer bestimmen. Der Geschäftsführer der Vereinigung ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren bestellt. Er wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich in geheimer Abstimmung gewählt. Nach Ablauf der Amtsdauer bleibt ein Vorstandsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wählt der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes einen Nachfolger aus der Reihe der Vereinigungsmitglieder.
4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
5. Den Vorstandsmitgliedern kann für ihre Tätigkeiten und aufgewandte Arbeitszeit im Dienste des Vereins eine angemessene Tätigkeitsvergütung gezahlt werden. Einzelheiten regelt eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließende Vergütungsverordnung.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung. Sie tritt nach Bedarf, mindestens jedoch alle 2 Jahre zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen und soll vom Vorstandsvorsitzenden geleitet werden. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor
dem Zusammentritt an die vom Mitglied angegebene E-Mail-Adresse. Auf Wunsch des Mitglieds erfolgt die Einladung brieflich. Maßgebend ist der Tag der Absendung.
2. Auf Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Antrag der Mitglieder ist schriftlich zu stellen und muss den Zweck und den Grund der außerordentlichen Mitgliederversammlung angeben.
3. Dem Beschluss der Mitgliederversammlung unterliegen
a) Satzungsänderungen,
b) Wahl, Entlassung und Entlastung des Vorstandes,
c) Genehmigung der Jahresabrechnung und Bilanz,
d) die Wahl von Rechnungsprüfern,
e) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
f) die Auflösung der Vereinigung.
4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Vertretung abwesender Mitglieder ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Versammlung. Zur Satzungsänderung oder zur Auflösung der Vereinigung ist eine Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder notwendig. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 8 Beirat
1. Sofern ein Beirat eingerichtet wird, besteht dieser aus mindestens fünf Mitgliedern, die vom Vorstand berufen werden. Mitglieder des Vorstandes können nicht Mitglieder des Beirats sein.
2. Aufgabe des Beirats ist es, den Vorstand bei der Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Der Vorstand unterrichtet die Mitgliederversammlung über Ergebnisse der Zusammenarbeit mit dem Beirat.
3. Entfallen wesentliche Grundlagen für die Tätigkeit des Beirats, kann der Vorstand den Beirat abbestellen. Die Mitglieder sind darüber zeitnah zu informieren.

§ 9 Satzungsänderungen
1. Eine Änderung des Vereinszwecks (§ 2 der Satzung) ist ausgeschlossen.
2. Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer Behörde verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.

§ 10 Geschäftsjahr
1. Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.
2. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung