Darf man Aufgaben einfach von KI erledigen lassen?

Ob Aufträge wie einen Geschäftsbrief verfassen oder eine Klageerwiderung aufsetzen: Dürfen Arbeitnehmende KI-Programme wie ChatGPT einfach für sich arbeiten lassen? Sandra May, Expertin für IT- und Strafrecht bei Onlinehändler News, erklärt die Rechtslage.

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Regelt das arbeitgebende Unternehmen den Umgang mit KI, indem es den Einsatz verbietet, einschränkt oder aber schlicht erlaubt, stellt sich diese Frage gar nicht erst. Was ist aber, wenn das Unternehmen nichts dazu sagt? Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Pflichten höchstpersönlich erfüllen müssen (§ 613 Satz 1 BGB). Sie dürfen also keine andere Person mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Nun ist es aber so, dass jedenfalls nach unserem Rechtsverständnis eine KI keine Person ist. ChatGPT und Co. sind daher eher Hilfsmittel – und Hilfsmittel dürfen verwendet werden und verstoßen nicht gegen den Grundsatz der „Höchstpersönlichkeit“.

Das Problem mit 1:1 übernommenen KI-Ergebnissen

So einfach ist es aber nicht: Wird der KI einfach ein Befehl gegeben und das Ergebnis 1:1 übernommen, ist die Höchstpersönlichkeit eben doch nicht gegeben. Setzen Beschäftigte die KI aber wirklich nur als Hilfsmittel ein, ist an dem Einsatz erst mal nichts auszusetzen. Werden die Texte noch überarbeitet, oder die KI lediglich als Grundlage, sei es als Quelle der Inspiration oder Hilfe zur Strukturierung für das Arbeitsergebnis, verwendet, kann man Arbeitnehmende nicht ernsthaft eine Pflichtverletzung vorwerfen.

Muss die Führungskraft vom Einsatz wissen?

Allerdings ergibt sich aus dem Einsatz gleich die nächste Frage: Darf die KI „heimlich“ verwendet werden oder müssen die Führungskräfte aktiv über die Verwendung informiert werden? So eine Informationspflicht kann sich tatsächlich aus den Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses ergeben. Das gilt selbst dann, wenn das arbeitgebende Unternehmen rein gar nichts über den Einsatz von KI am Arbeitsplatz geregelt hat. Der Punkt ist der, dass der Einsatz von KI beispielsweise aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch werden kann, wenn Arbeitnehmende beispielsweise Daten der Kundschaft der KI als Informationsgrundlage geben.

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