Impressum: Automatische Antwort-Mail gilt als Rechtsverstoß
Wer eine Mailadresse im Impressum auf seiner Website angibt, muss als Betreiber darüber auch erreichbar sein. Laut einem aktuellen Gerichtsurteil gilt eine automatisierte Antwort-E-Mail auf Anfragen an die E-Mail-Adresse im Impressum als Irreführung.

Wichtig ist das Urteil des Landgerichts München vor allem für alle Websitebetreiber, die kein oder nur ein unvollständiges Impressum besitzen, was gerade bei kleineren Online-Shops keine Seltenheit ist.
Das Landgericht (LG) München I hat nämlich entschieden, dass die automatisierte Antwort-E-Mail auf Anfragen an die E-Mail-Adresse im Impressum eine Irreführung durch Unterlassen nach § 5a UWG darstellt (Urteil v. 25.02.2025, Az. 33 O 3721/24, nicht rechtskräftig). Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen die automatischen Mails eines bekannten Anbieters von Internetdiensten für Performance und Cybersicherheit.
Der Anbieter hatte im Impressum seiner Website eine bestimmte E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angegeben. Allerdings erhielt Kundschaft auf ihre E-Mail eine automatische Antwort mit dem Hinweis, dass Anfragen nicht über diese Adresse entgegengenommen würden und alternative Kontaktwege genutzt werden müssten, etwa ein Kontaktformular.
E-Mail-Adresse müsse unmittelbare Kommunikation ermöglichen
Das Gericht stellte klar, dass ein Impressum stets eine funktionierende E-Mail-Adresse benötige. Das folge aus § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), welcher Art. 5 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG umsetzt. Eine solche Adresse müsse es ermöglichen, ohne Einschränkungen durch Zeichenbegrenzungen oder vordefinierte Kategorien mit dem Anbieter in Kontakt zu treten. Der Verweis auf andere Kommunikationswege sei nicht ausreichend.
Quelle: Wettbewerbszentrale
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