Zahlungsart „Kauf auf Rechnung“: Was Händler beachten müssen

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Die Zahlungsart „Kauf auf Rechnung“ ist ein starkes Verkaufsargument. Wird sie aber etwa von einer Bonitätsprüfung abhängig gemacht, müssen Händler darauf transparent hinweisen – so hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.

Die Werbung mit der Zahlungsart „Kauf auf Rechnung“ bleibt grundsätzlich zulässig. Händler müssen aber transparent machen, wenn diese Zahlungsart nur unter bestimmten Voraussetzungen angeboten wird. Worum es bei dem Fall ging: Ein Onlinehändler warb auf seiner Website in der Kopfzeile mit dem Hinweis „Bequemer Kauf auf Rechnung“. Tatsächlich wurde der Rechnungskauf jedoch nicht vorbehaltlos angeboten, sondern nur nach positiver Prüfung der Kreditwürdigkeit.

Ein Verbraucherschutzverband hielt diese Werbung für unzulässig. Nach seiner Auffassung hätte der Händler bereits im Zusammenhang mit dem Hinweis auf den Rechnungskauf deutlich machen müssen, dass diese Zahlungsart unter dem Vorbehalt einer Bonitätsprüfung steht.

Keine klassische Irreführung, aber Informationspflichtverletzung

Das OLG Hamburg (Urteil vom 21.05.2026, Az. 15 U 75/22) sah in der Werbung mit dem Hinweis „Bequemer Kauf auf Rechnung“ keine klassische Irreführung nach § 5 UWG. Der maßgebliche Vorwurf lag also nicht darin, dass Verbraucher zwingend annehmen müssten, der Rechnungskauf stehe immer und ausnahmslos zur Verfügung. Rechtlich ging es vielmehr um das Vorenthalten wesentlicher Informationen nach § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 TMG bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3 DDG. Denn die Werbung mit dem Rechnungskauf kann ein Angebot zur Verkaufsförderung sein, wenn diese Zahlungsart dem Verbraucher einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, der seine Entscheidung beeinflussen kann. Darauf hatte bereits der EuGH in seiner Entscheidung vom 15.05.2025 (C-100/24 – Bonprix) abgestellt.

Wer also den Rechnungskauf im Shop bewirbt und ihn von einer Bonitätsprüfung abhängig macht, sollte den Bonitätsvorbehalt nicht erst im Bestellprozess oder nur in den AGB erläutern. Sicherer ist ein Hinweis unmittelbar beim Werbeslogan mit klarer Verlinkung auf die konkreten Zahlungsbedingungen.

Quelle: IT-Recht Kanzlei

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