Krankenkassen fordern Nachzahlungen von Selbstständigen
Seit Kurzem erhalten freiwillig Versicherte Nachzahlungsforderungen von den Krankenkassen. Sie sollen bei Fristüberschreitung Tausende Euro an Beiträgen nachzahlen. Der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e.V. erklärt, was Selbstständige jetzt tun können.

Bis zu 8.000 Euro sollen manche Selbstständigen an die Krankenkassen nachzahlen. Der Grund: Sie haben ihren vollständigen Steuerbescheid nicht fristgerecht vorgelegt. Die Betroffenen sollen zum Beispiel statt dem Mindestbeitrag von 200 Euro nun den von rund 900 Euro monatlich zahlen, weil sie ihren Steuerbescheid für 2019 nicht rechtzeitig vorgelegt haben. Besonders perfide laut VGSD: Auch wenn die Betroffenen ihre Steuerbescheide vollständig nachreichen, bestehen die Krankenkassen auf Zahlung der Höchstbeiträge – sogar dann, wenn sich aus dem Steuerbescheid sehr viel geringere Einnahmen ergeben und der Krankenkassenbeitrag deutlich niedriger sein müsste. Nachgereichte Unterlagen wollen die Krankenkassen unisono nicht akzeptieren. Am schlimmsten betroffen sind Selbstständige, die zwar als hauptberuflich gelten, aber nur einen vergleichsweisen geringen Gewinn erzielen.
Was können Betroffene tun?
Die Verbraucherzentrale hält das Vorgehen der Krankenkassen für rechtswidrig und empfiehlt Widerspruch gegen den Zahlungsbescheid einzulegen und gegebenenfalls eine (ohne Anwalt kostenlose) Klage vor dem Sozialgericht zu prüfen. „Werden neue Tatsachen bekannt, muss eine falsche Entscheidung korrigiert werden. Im Sozialrecht sind richtige Entscheidungen wichtiger als Fristen!“ Ein Verfahren vor dem Sozialgericht sei kostenlos, so lange man keinen Anwalt nimmt. Die Verbraucherschützer fordern die Politik zudem auf, tätig zu werden und für eine Klarstellung zu sorgen.
Auch der VGSD steht bereits mit einem an diesem Thema interessierten Abgeordneten in Kontakt, um beim Gesundheitsministerium eine Klärung zu verlangen. „Zwischen der Androhung des Höchstbeitrags und der Frist für die Abgabe des Steuerbescheids muss es eine ausreichend lange Frist geben und die Möglichkeit des Widerspruchs“, sagt VGSD-Vorstand Andreas Lutz.
Quelle: VGSD
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