Datenschützer zeigen Schufa wegen Bereicherung an

Datenschützer Max Schrems hat mit seiner Organisation noyb Beschwerde und Anzeige gegen die Schufa eingereicht. Die Auskunftei soll sich auf Kosten der Kunden in Millionenhöhe bereichert haben, weil sie diese dazu manipulieren würde, für eine eigentlich kostenfreie Auskunft zu zahlen.

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Die Datenschutzorganisation des österreichischen Datenschützers Max Schrems noyb (steht für: none of you business) hat am 16. Februar eine Beschwerde und Anzeige gegen die SCHUFA bei der hessischen Datenschutzbehörde eingereicht. Der Vorwurf: Mithilfe manipulativer Designs würden Menschen an der Bestellung einer kostenlosen Auskunft nach Artikel 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gehindert – obwohl sie eigentlich einen gesetzlichen Anspruch auf diese hätten.

In der Beschwerde wirft noyb der Schufa vor, die kostenlose Auskunft systematisch zu verstecken und zu verzögern und bewusst Daten vorzuenthalten, was gegen die DSGVO verstoße. Die Anzeige bezieht sich darauf, dass die Schufa nach Meinung von noyb systematisch das gesetzliche Gebot der Kostenfreiheit verletze, indem der Eindruck erzeugt werde, dass nur die kostenpflichtigen „BonitätsAuskünfte“ als Nachweis gegenüber Dritten geeignet seien.

Werden Wohnungssuchende manipuliert?

Das Unternehmen scheine sich damit primär an Wohnungssuchenden – in Millionenhöhe – bereichern zu wollen, schreibt noyb in seiner Pressemitteilung. Diese müssten in Deutschland häufig einen Nachweis der eigenen Bonität vorlegen, um einen Mietvertrag abschließen zu können – und landeten so zwangsläufig bei der Schufa. Auf der eigenen Webseite bewerbe das Unternehmen gegenüber Privatpersonen ausschließlich das Produkt „BonitätsAuskunft“ um 29,95 € und behaupte, dass dieses einen „Vorteil am Wohnungsmarkt“ biete. Was die Schufa damit bewusst verschleiere: Laut Artikel 15 DSGVO müsste sie genau diese Daten auch kostenlos und unverzüglich bereitstellen. Einen transparenten Hinweis auf die kostenlose Auskunft nach Artikel 15 DSGVO suche man währenddessen vergeblich.

Quelle und mehr Informationen zum Fall: WBS Legal