Googles Einwilligung entspricht nicht der DSGVO
Mit einem Klick stimmen Google-Nutzer der Datenverarbeitung durch 70 Dienste zu. Das ist einem Urteil des Landgerichts Berlin zufolge intransparent, die Zustimmung zur Datenverarbeitung erfolge nicht freiwillig.

Google muss nach einem Urteil des Landgerichts Berlin seinen Nutzern bei der Kontoregistrierung offenlegen, welche seiner mehr als 70 Dienste ihre Daten verarbeiten. Die Zivilkammer gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) aus dem Jahr 2022 statt.
Die Zustimmung zur Datenverarbeitung erfolge nicht freiwillig, weil es unter anderem keine Möglichkeit gebe, die Einwilligung vollständig abzulehnen, heißt es zur Begründung. Darüber hinaus fehle es „an einer informierten Einwilligung zu einem bestimmten Zweck“. Die Verbraucherschützer bemängelten, dass weder die „Express-Personalisierung“ noch die alternative „manuelle Personalisierung“ den gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsprächen.
Das 38-seitige Urteil gegen das Unternehmen Google Ireland Ltd. wurde bereits am 25. März 2025 gefällt, aber erst am 16. Mai 2025 veröffentlicht (Az. 15 O 472/22). Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, weil der Internetkonzern Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hat.
Quelle: golem.de
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