Lichtblick-Urteil für Solo-Selbstständige

Immer wieder stehen IT-Experten vor dem Problem, dass ihre Projekttätigkeiten für Unternehmen als Scheinselbstständigkeit behandelt werden. Ein Senat am Landessozialgericht Stuttgart hat anders geurteilt – steht damit aber wohl alleine da.

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Ein Softwareentwickler ist für sechs Monate in einem Projekt für ein IT-Unternehmen tätig, das wiederum Software für ein anderes Unternehmen erstellt. In den Verträgen ist unter anderem die Entwicklung im „Scrum“-Prozess festgelegt. Bei Scrum-Prozessen gibt es keinen detailliert aufbereiteten Projektplan. Die Anforderungen werden im Laufe des Projekts immer wieder verfeinert und angepasst. Dabei entstehen oft Probleme mit Scheinselbstständigkeit: Die notwendigen zahlreichen Meetings und Absprachen werden von der Deutschen Rentenversicherung als Indiz dafür gewertet, dass der beauftragte IT-Experte weisungsgebunden und in die Unternehmensstruktur integriert ist.

IT-Berater bekommt in zweiter Instanz recht

So passierte es auch zunächst im Fall des Softwareentwicklers: Er beantragte die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status und wurde als abhängig Beschäftigter klassifiziert. Das Sozialgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung. Der achte Senat des Landessozialgerichts Stuttgart kam zu einem anderen Urteil: In seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2021 gab das Gericht dem IT-Berater recht, der sich gegen die Statusfeststellung als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter gewehrt hatte. Der IT-Experte sei selbstständig tätig gewesen, urteilte das Gericht.

Mehr zum Urteil und ob es aus Sicht von Rechtsexperten etwas in Bewegung setzen wird, lesen Sie beim Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e. V. (VGSD)