Urlaubsansprüche verjähren nicht automatisch

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stärkt die Rechte von Arbeitnehmern. Ihre Urlaubsansprüche verjähren nicht automatisch nach drei Jahren Verjährungsfrist. Diese beginnt erst, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachkommt.

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Nicht genommener Urlaub verjährt nicht automatisch nach drei Jahren. Das hat das BAG per Grundsatzurteil entschieden und sich den vorherigen Ausführungen des EuGH angeschlossen. Arbeitgeber müssen dem Urteil zufolge gegenüber Arbeitnehmern ihrer Hinweispflicht nachkommen und über den konkreten Urlaubsanspruch sowie die Verfallfristen belehren, damit die Regelverjährungszeit von drei Jahren zu laufen beginnt. Anderenfalls verjähren die Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer nicht. Auch Ansprüche aus früheren Jahren können somit geltend gemacht werden.

Bisheriger Verfahrensgang

Zum Hintergrund des Falls: Nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses forderte eine Steuerfachangestellte eine finanzielle Vergütung für ihren nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub zwischen 2013 und 2017. Grund für dieses „Versäumnis“ war, laut Arbeitnehmerin, der sehr hohe Arbeitsaufwand gewesen. Nachdem der Arbeitgeber eine Abgeltung verweigert hatte, erhob die Arbeitnehmerin Klage, der im ersten Rechtszug – wegen vermeintlicher Verjährung des Anspruchs – nur für drei Tage im Jahr 2017 stattgegeben wurde. Im Rahmen der Berufung der Arbeitnehmerin, gab ihr das Landesarbeitsgericht Düsseldorf Recht und nahm einen Abgeltungsanspruch weiterer 76 Tage an.

Quelle: WBS.Legal