Nur Liebhaberei? Das müssen Unternehmen wissen
Langjährige Verluste können sich für Unternehmer als Fallstrick erweisen. Denn sie laufen Gefahr, dass das Finanzamt ihre Tätigkeit als Liebhaberei einstuft. Ein Gespräch im Datev-Trialog-Magazin mit einer Steuerkanzlei bietet Orientierung.
Liebhaberei – was erst mal positiv und nach schönem Zeitvertreib klingt, kann für Unternehmer teuer werden. Das gilt dann, wenn sie mit ihrer Tätigkeit jahrelang Verluste erzielen. Denn in diesem Fall wird das Finanzamt Liebhaberei hinter ihrer Arbeit vermuten. Die Folgen einer solchen Einschätzung können für die Betroffenen kostspielig sein.
Unter Liebhaberei versteht das Steuerrecht eine Tätigkeit, die ein Steuerpflichtiger ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Dies trifft zu, wenn mit einer Arbeit kein Gewinn erwirtschaftet wird. Das gilt bereits dann, wenn ein solches Ziel nicht oder kaum erkennbar ist. Die Tätigkeit wird in diesem Fall der privaten Lebensführung zugeordnet. Für die Steuer ist sie damit nicht mehr relevant. Das heißt: Einkünfte, die aus einer solchen Leistung entstehen, sind nicht steuerbar.
Faustregel: fünf Jahre
Doch was sich für manche Selbstständige zunächst vielleicht reizvoll anhören mag, hat erhebliche Nachteile. Denn auch Verluste können sie in der Steuererklärung nicht geltend machen, wenn diese aus einer Liebhaberei stammen. Genauso ist es bei Investitionen, die das Geschäft ankurbeln sollen. Die Aufmerksamkeit des Finanzamts wecken Unternehmen, wenn sie mehrere Jahre Verluste oder Gewinne von weniger als 410 Euro jährlich erwirtschaften. Gründerinnen und Gründer können eine längere Geduldsspanne der Behörde erwarten als gestandene Gewerbetreibende. Welche Frist das Finanzamt vor einer Einstufung als Liebhaberei setzt, kommt auf Tätigkeit und Branche an. Als Faustregel sind jedoch etwa fünf Jahre anzusehen.
Quelle und mehr Informationen: DATEV Trialog
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