Abmahnwelle wegen Google Fonts ist rechtsmissbräuchlich
Ein Empfänger, der eine Abmahnung wegen der Einbindung von Google Fonts erhielt, hat den Spieß gegen den Abmahnanwalt umgedreht. Mit Erfolg. Das Landgericht München bewertete solche Abmahnschreiben als missbräuchliche Nutzung des Rechts.

Das automatisierte Erstellen und Versenden von Abmahnschreiben wegen angeblicher Datenschutzverstöße stellt eine missbräuchliche Nutzung des Rechts dar. Das hat das Landgericht München I entschieden und damit einer sogenannten negativen Feststellungsklage eines Webseitenbetreibers gegen eine Person stattgegeben, die über einen Anwalt eine entsprechende Abmahnung verschickt hatte. Dem Urteil zufolge kann der Beklagte wegen der Einbindung von Google Fonts durch den Webseitenbetreiber weder eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts noch Schmerzensgeld geltend machen (Az. 4 O13063/22).
In seiner Entscheidung bestätigt das Gericht die Kritik an den massenhaften Abmahnschreiben. In dem Verfahren habe der Prozessbevollmächtigte des Abmahners eingeräumt, dass mindestens 100.000 Abmahnungen verschickt worden seien. Damit könnten Einnahmen von 340.000 Euro erzielt worden sein, da vermutlich zwei Prozent der Angeschriebenen den geforderten Betrag von 170 Euro gezahlt hätten. Das dürfte nach Einschätzung des Gerichts aber „zu niedrig gegriffen sein“.
Dem Gericht zufolge liegt keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch die Weitergabe der IP-Adresse an Google vor, da der Abmahner die Seiten gar nicht selbst aufgesucht habe. „Vielmehr wurde ein automatisiertes Programm (sog. Crawler) eingesetzt, um Websites aufzufinden, auf denen Google-Fonts dynamisch eingebunden waren. (…) Wer Websites gar nicht persönlich aufsucht, kann persönlich auch keine Verärgerung oder Verunsicherung über die Übertragung seiner IP-Adresse an die Fa. Google in den USA verspüren“, heißt es zur Begründung.
Quelle: golem.de
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