Pflicht zur E-Stechuhr weiter ungeklärt
Die Frage der elektronischen Arbeitszeitaufzeichnung ist weiter ungeklärt. Die Bundesregierung prüft jedoch weiter eine Pflicht zur elektronischen Arbeitszeiterfassung. Es könnte also doch noch ein neues Gesetz geben.

Finanz- und das Arbeitsministerium seien mit der Prüfung beauftragt, „wie durch elektronische und manipulationssichere Arbeitszeitaufzeichnungen die Durchsetzung des Mindestlohns weiter verbessert werden kann, ohne dass insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen durch die Anschaffung von elektronischen Zeiterfassungssystemen beziehungsweise digitalen Zeiterfassungsanwendungen übermäßig belastet werden“, heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Linken-Abgeordneten Susanne Ferschl, die dem Handelsblatt vorliegt.
Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 sind Unternehmen zwingend dazu verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen und umzusetzen. Es reiche nicht aus, ein solches System den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen, sondern man müsse „hiervon auch tatsächlich Gebrauch machen und es damit verwenden“.
Unter Verweis auf das maßgebliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung vom Mai 2019 urteilte das BAG, die Erfassung müsse „nicht ausnahmslos und zwingend elektronisch erfolgen.“ Vielmehr können auch Aufzeichnungen in Papierform genügen. Auch sei es „nicht ausgeschlossen, die Aufzeichnung der betreffenden Zeiten als solche an die Arbeitnehmer zu delegieren“. Das EuGH-Urteil soll laut Verdi für mehr Arbeitsschutz sorgen und ausufernde Arbeitszeiten eindämmen.
Dem Handelsblatt teilte das Bundesarbeitsministerium mit, man prüfe die Machbarkeit einer elektronischen Aufzeichnungspflicht „insbesondere im Hinblick auf technische und datenschutzrechtliche Aspekte“. Außerdem müsse sichergestellt sein, „dass sich die Anwendung in die bestehende technische Infrastruktur der Kontrollbehörden sowie der Unternehmen einpasst“.
Quelle: golem.de
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