Kleinunternehmer: Umsatzgrenzen steigen

Für Kleinunternehmer soll es im kommenden Jahr Erleichterungen geben: Die Umsatzgrenzen steigen. Sie sollen auch von der Pflicht befreit werden, E-Rechnungen auszustellen. Wie attraktiv die Regelung für Unternehmer mit geringem Umsatz ist, erklärt der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland e. V.

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Der allerletzte Schritt fehlt noch: Am 22. November findet die Bundesratssitzung statt, in der die Drucksache 529/24 beschlossen werden soll, das Jahressteuergesetz 2024. Zweifel am Beschluss scheinen trotz der gegenwärtigen Wirren der Ampel-Auflösung nicht angebracht: Das Gesetz hat bereits mehrere Schleifen gedreht, der Bundesrat hat seine Stellungnahme im Oktober abgegeben, der Bundestag hat das Gesetz beschlossen.

Neuregelungen zu E-Rechnung und Umsatz

Der Gesetzentwurf enthält einen neuen § 34a, um den die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ergänzt werden soll. Darin heißt der entscheidende Satz: „Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übermittelt werden.“ Eine „sonstige Rechnung“ ist eine, die nicht den Anforderungen an eine E-Rechnung genügt. Es wird also nun doch die Ausnahme geschaffen, dass Kleinunternehmer keine E-Rechnungen ausstellen müssen. Es bleibt allerdings dabei, dass sie ab 1. Januar 2025 E-Rechnungen annehmen müssen.

Und das Gesetz bringt noch mehr Erfreuliches für Kleinunternehmer. Eine weitere Verbesserung zum Jahreswechsel bringt die Anhebung der Umsatzgrenzen des § 19 UStG. Bis zum Jahresende 2024 gilt noch: Kleinunternehmer ist, wer

  • im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro Umsatz hatte UND
  • im aktuellen Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 Euro Umsatz erwartet.

Ab 2025 liegen die Grenzen höher. Kleinunternehmer ist dann, wer:

  • im vergangenen Kalenderjahr nicht mehr als 25.000 Euro Umsatz hatte UND
  • im aktuellen Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 Umsatz hat.

Quelle und mehr Informationen: VGSD