Abmahngefahr bei Mail-Adresse im Impressum

Das Landgericht Frankfurt entschied in einem Urteil, dass eine mailto-Verlinkung im Impressum nicht ausreichend ist. Online-Shops müssen eine E-Mail-Adresse ausgeschrieben im Impressum angeben.
Geklagt hatte ein Mitbewerber gegen den Betreiber eines Onlineshops. Dieser hatte im Impressum die Kontaktmöglichkeit unter „Write us an E-Mail“ verlinkt. Mit einem Klick auf den Link öffnet sich das E-Mail-Programm des Nutzers. In ausgeschriebener Form war die E-Mail-Adresse nicht auf der Seite zu finden. Gegen diesen Umstand klagte ein Mitbewerber, er war der Ansicht, dass dies gegen die Informationspflichten aus dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) verstößt.
LG Frankfurt bejahte Verstoß
Das Landgericht Frankfurt bejahte in seiner Entscheidung einen Verstoß gegen die Informationspflichten aus dem Digitale-Dienste-Gesetz. In § 5 Absatz 1 Nr. 2 des DDG heißt es, dass die Informationen zur Kontaktaufnahme in Form einer Adresse für elektronische Post leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen. Auch wenn ein mailto-Link die Kontaktaufnahme erleichtern kann, sind die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt, wenn die E-Mail-Adresse nicht zusätzlich ausgeschrieben im Impressum vorhanden ist. Denn damit die Funktion genutzt werden kann, brauchen Nutzer ein E-Mail-Programm, welches auf dem Computer installiert ist. Für User, die beispielsweise ihre E-Mails auf der Webseite im Internetbrowser öffnen, stellt dies keine Möglichkeit dar. Der Wortlaut des Gesetzes ist zudem eindeutig, dass die Adresse selbst angegeben werden muss.
Quelle: Onlinehändler News
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