Neues Verpackungsrecht: Wie viel Leerraum darf der Versandkarton künftig haben?

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Für Versandverpackungen im Onlinehandel gelten neue Regeln. Die IT-Recht Kanzlei klärt Fragen zum neuen Verpackungsrecht PPWR, denn für Verkaufs- und Versandverpackungen gelten unterschiedliche Leerraumvorgaben.

Was wird für Verkaufsverpackungen gelten? Was wird für Verpackungen für den elektronischen Handel gelten? Wer wird verpflichtet sein? Diese wichtigen Fragen von Onlinehändlern beantworten die Rechtsexperten der IT-Recht Kanzlei in einem ausführlichen Beitrag auf ihrer Website.

Kurzgefasst:

  • Für Verkaufs- und Versandverpackungen gelten unterschiedliche Leerraumvorgaben.
  • Bei Verkaufsverpackungen gibt es keine feste Prozentgrenze. Wer sie befüllt, muss den Leerraum bis zum 12.02.2028 auf das notwendige Mindestmaß beschränken. (Art. 24 Abs. 4 PPWR)
  • Für Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel kommt dagegen eine feste Leerraumgrenze von 50 Prozent. Sie greift am 01.01.2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des noch ausstehenden Durchführungsrechtsakts – je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Füllmaterial zählt dabei weiterhin als Leerraum. (Art. 24 Abs. 1 bis 3 PPWR)

Die Antworten im Datil lesen Sie hier: IT-Recht Kanzlei

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