Barrierefreiheitspflicht: Welche Ausnahmen gelten

Ab dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für viele Händler. Welche Schlupflöcher sieht das Gesetz vor? Es gibt drei zentrale Ausnahmen, die unter bestimmten Voraussetzungen greifen können.
Ab dem 28. Juni sind viele Onlinehändler dazu verpflichtet, ihre Websites und/oder Produkte barrierefrei zu gestalten. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zum Onlinehandel und bestimmten Produkten zu ermöglichen. Doch es gibt drei zentrale Ausnahmen, die unter bestimmten Voraussetzungen greifen können.
Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich
Das BFSG enthält besondere Ausnahmeregelung für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, also beispielsweise einen Onlineshop betreiben. Diese Unternehmen sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, ihren Shop oder eine andere Dienstleistung barrierefrei zu gestalten. Die Ausnahme soll kleinere Betriebe mit begrenzten Ressourcen vor einer übermäßigen regulatorischen Belastung schützen, gilt jedoch nur in einem eng umrissenen Rahmen.
Damit die Ausnahme greift, müssen alle drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sein:
- Das Unternehmen beschäftigt weniger als zehn Personen (die Berechnungsmethode haben wir bereits ausführlich erklärt).
- Der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme des Unternehmens unterschreitet zwei Millionen Euro.
- Es handelt sich um ein Unternehmen, das Dienstleistungen erbringt. Dazu zählen unter anderem digitale Angebote wie Onlineshops oder digitale Terminbuchungssysteme.
Diese Ausnahme richtet sich Betriebe mit geringen wirtschaftlichen und personellen Kapazitäten, die Online-Shops betreiben und keine größere technische Infrastruktur unterhalten. Für sie entfällt die Pflicht, ihre digitalen Angebote gemäß den Anforderungen des BFSG barrierefrei auszugestalten.
Aber Achtung: Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt ausschließlich für die Dienstleistungen selbst, also den Shop als Absatzkanal. Für Produkte, die unter das Gesetz fallen (z. B. E-Book-Reader, Spielekonsolen, Computer), besteht keine Kleinstunternehmerausnahme.
Quelle: Onlinehändler News
Weitere News aus dieser Kategorie
29. September 2025
Der Widerrufsbutton kommt
Mit dem „Widerrufsbutton“ steht Onlinehändlern ab Mitte 2026 eine neue…
22. September 2025
Abmahngefahr bei Mail-Adresse im Impressum
Das Landgericht Frankfurt entschied in einem Urteil, dass eine…
15. September 2025
Google wegen KI in Suchmaschine verklagt
Googles KI-Antworten auf Suchanfragen sind vielen Medienhäusern ein Dorn im…