EU beschließt Recht auf Reparatur

Das Recht auf Reparatur ist schon länger im Gespräch. Nun kommt wieder Bewegung in die Sache: Am 25. Oktober hat der Binnenmarktausschuss für den Gesetzesvorschlag der Kommission vom März gestimmt. Die Bestätigung durch das Plenum bis Ende November gilt lediglich als Formsache.

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In Zukunft werden Verbraucher einen Anspruch darauf haben, ihre defekten Geräte nach dem Ablauf der gesetzlichen zweijährigen Gewährleistungspflicht reparieren zu lassen. Mit 38 Stimmen dafür und zwei Stimmen dagegen wurde im Binnenmarktausschuss über den Gesetzesvorschlag abgestimmt, berichtet die FAZ.

Konkret gibt das Gesetz den Verbrauchern das Recht auf eine innerhalb eines angemessenen Zeitraums kostenpflichtige Reparatur. Hersteller wiederum sind dazu verpflichtet, die dafür notwendigen Ersatzteile bereitzustellen. Da aktuell eine Reparatur oftmals an fehlenden Ersatzteilen scheitert, reagiert die EU-Kommission mit der Vorgabe, dass unabhängige Werkstätten einen direkten Zugriff auf Ersatzteile haben oder sie Anleitungen zum Nachbau bekommen sollen. Bei einer Reparatur können sich die Verbraucher direkt an den Hersteller wenden. Diese sollen dadurch angehalten werden, ihre Produkte besonders reparaturfreundlich zu gestalten. Hersteller haften wie Werkstätten nach der Reparatur ein Jahr lang. Nationale Behörden sollen die Preisgestaltung überwachen, um überhöhte Preise für Ersatzteile zu verhindern. Damit ein starker Wettbewerb gewährleistet werden kann, sollen alle Informationen und Ersatzteile zu erschwinglichen Preisen verfügbar sein.

Ausschuss schwächt Vorschlag ab

Die Vorgaben gelten jedoch nicht für jede Art von Produkten. Der Anwendungsbereich wurde auf Güter beschränkt, für die es Vorgaben zur Reparierbarkeit innerhalb der „EU-Ökodesign-Regeln“ gibt. Dazu zählen Haushaltsgeräte, Smartphones und Laptops, aber auch Fahrräder. Bei der Hierarchie hat der Ausschuss den Gesetzesvorschlag etwas abgeschwächt. Ginge es nach der EU-Kommission hätte eine Reparatur immer vor dem Austausch eines defekten Produkts erfolgen müssen, wenn dieses nicht teurer gewesen wäre. Der Ausschuss schränkt das nun ein und schreibt vor, dass das defekte Gerät ausgetauscht werden kann, wenn eine Reparatur „erhebliche Unannehmlichkeiten“ für die Verbraucher mit sich bringt.

Quelle: Onlinehändler News