Software-Unternehmen haftet für Cookies
Der Einsatz vieler Cookies ist ohne Einwilligung der betroffenen Nutzer unzulässig und kann Geldbußen, Abmahnungen und Schadensersatzforderungen zur Folge haben. Nach einer auf den ersten Blick überraschenden Gerichtsentscheidung können neben den Website-Betreibern auch andere Unternehmen haften.

Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt können nicht nur Website-Betreiber, sondern auch Unternehmen im Hintergrund für das Setzen von Cookies verantwortlich sein. Werden Daten von Website-Besuchern mittels einwilligungspflichtiger Cookies ohne Einwilligungen erhoben, kann auch eine Haftung von anderen Unternehmen bestehen, die die Daten ebenso erheben und nutzen. Zur Vermeidung eigener Haftungsrisiken müssen daher sowohl Website-Betreiber als auch solche Unternehmen im Hintergrund sicherstellen, dass sie Daten und sonstige Informationen mittels einwilligungspflichtiger Cookies tatsächlich nur bei Vorliegen der jeweiligen Einwilligungen erheben.
Die IT-Recht Kanzlei klärt in einem aktuellen Beitrag umfassend über die Haftungsrisiken und deren Vermeidung auf.
Mehr Informationen: IT-Recht Kanzlei
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