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Urheber von Stock-Fotos muss nicht genannt werden
14. Oktober 2022
Microstock-Portale für Lichtbilder und Videos erlauben die Nutzung der Bilder häufig ohne Nennung des Urhebers. Das ist rechtens. Eine Fotolia-Kundin gewann gegen einen Fotografen, der darauf bestand, als Urheber genannt zu werden.
Ein Fotograf verklagte eine Kundin des Portals Fotolia auf Unterlassung und Schadensersatz. Sie hatte ein auf dem Portal angebotenes Lichtbild auf ihrer Webseite als Hintergrund verwendet, ohne den Fotografen als Urheber zu benennen. Dieser bestand darauf, als Urheber genannt zu werden. Damit hatte er jedoch keinen Erfolg: Wie das OLG Frankfurt a.M. jetzt entschied, hat er durch den Upload der Bilder auf sein Recht zur Namensnennung verzichtet (Urt. v. 29.09.2022, Az. 11 U 95/21). Die in den AGB eines Microstock-Portals enthaltene Klausel, die einen Verzicht des Urhebers auf sein Recht zur Namensnennung vorsieht, ist also wirksam. Nach Auffassung der Richter hatte der Fotograf im Rahmen des mit Fotolia geschlossenen Upload-Vertrags auf das Recht zur Urheberbenennung verzichtet. Gemäß der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe „sowohl Fotolia als auch jedes herunterladende Mitglied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht aber nicht die Verpflichtung (…), das hochladende Mitglied als Quelle seiner Werke kenntlich zu machen“.
Gültig auch für andere Portale?
Auch wenn der Dienst Fotolia inzwischen eingestellt wurde, ist die Entscheidung von großer Bedeutung. Denn eine ähnliche Klausel wie die von Fotolia verwendete findet sich in den AGB vieler bekannte Microstock-Anbieter. Die angebotenen Bilder werden millionenfach ohne Urhebernennung genutzt, da sich die Kunden darauf verlassen, dass der Urheber der hochgeladenen Bilder wirksam auf sein Recht zur Namensnennung verzichtet hat.
Die Entscheidung des OLG ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Wegen der klärungsbedürftigen Frage, ob ein Urheber in AGBs für jede Verwendungsart gegenüber einem Microstock-Portal wirksam auf sein Urheberbenennungsrechts verzichten kann, haben die Richter die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Die Einschätzung der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE dazu: „Sollte der BGH – was unseres Erachtens jedoch nicht zu erwarten ist – anders entscheiden, als das OLG, befänden sich tausende von Bildnutzern daher plötzlich in einer Abmahnfalle.“
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