Gesetzesänderung: Prüfen Sie Ihr Impressum
Überprüfen Sie Ihr Impressum: Der deutsche Gesetzgeber passt die Kennzeichnung von Online-Angeboten an das EU-Recht an. Rechtsexperte Dr. Thomas Schwenke rät zu kontrollieren, ob Impressum und Unterlagen angepasst werden müssen.

Entsprechend dem Wording der neuen EU-Regelungen für Onlinedienste werden die deutschen „Telemediendienste“ in „digitale Dienste“ umbenannt. Konkret: Entsprechend dem neuen „Gesetz über digitale Dienste“ (auch bekannt als Digital Services Act) werden folgende deutsche Gesetze angepasst:
- Das Telemediengesetz wird zum Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).
- Das TTDSG wird zum Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG).
Was und wie müssen Sie Ihr Impressum anpassen? Zunächst sollten Sie prüfen, ob in Ihrem Impressum das TMG erwähnt ist, z.B. „Impressum gem. § 5 TMG“ o.ä. Dann ändern Sie es aber bitte nicht in Impressum gem. § 5 DDG“. Entfernen Sie stattdessen die Angabe des Gesetzes insgesamt. Dadurch vermeiden Sie zukünftige Anpassungen. Zudem besteht bei Informationspflichten grundsätzlich keine Verpflichtung zur Nennung des zugrunde liegenden Gesetzes.
Das TTDSG war vor allem für die Regelung des Fernmeldegeheimnisses im § 7 TTDSG und der Cookie-Einwilligungspflicht im § 25 TTDSG bekannt. Das Fernmeldegeheimnis wird z. B. in Datenschutzverpflichtungen zitiert und sollte auch dort in § 7 TDDDG umbenannt werden. Im Hinblick auf Cookie-Einwilligung ist es dagegen nicht geklärt, ob es einer Gesetzesnennung bedarf. Hier sieht Dr. Schwenke auch kein besonders hohes Risiko, aber sollten Sie das Gesetz nennen, dann benennen Sie es in § 25 TDDDG um.
Seine Empfehlung: Durchsuchen Sie Ihre Webseiten, Datenbanken oder Dokumentvorlagen nach den Begriffen TMG und TTDSG und benennen Sie diese in DDG oder TDDDG um.
Quelle: Newsletter zum Datenschutz und Online-Marketing-Recht von Dr. Thomas Schwenke
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